Verbrennen von Stroh und sonstigen Abfällen

 Das Verbrennen von Stroh und sonstigen Abfällen ist in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) geregelt.  

 Die Nichtbeachtung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen stellt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.  

 Das Ordnungsamt der Gemeinde Ober-Mörlen informiert daher nachfolgend über die wichtigsten Bestimmungen und bittet um unbedingte Beachtung:

 - Pflanzliche Abfälle (wie z. B. Gartenabfälle, abgeschnittene Äste, Sträucher oder Reisig), die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

 - Die o.g. Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.  

- Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ordnungsbehörde und nicht der örtlichen Feuerwehr, mindestens zwei Werktage vor Beginn, anzuzeigen. 

 Die Anzeige muss nach § 3 Abs. 6 o.g. Verordnung enthalten:

 1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen (inkl. Koordinatenangabe der Grundstückslage),

  2. Art und Menge des Abfalls,

 3. Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen (inkl. Telefon/- Handy-Nummer)  

Bitte folgende Regelung hierzu beachten:

 Es ist unbedingt erforderlich, dass die anzeigende Person die genaue Örtlichkeit des Verbrennens gegenüber der Behörde bekanntgibt.

 Die zuständigen Mitarbeiter leiten diese Anzeige im Anschluss an die Zentrale Feuerwehrleitstelle des Wetteraukreises weiter.  - Pflanzliche Abfälle dürfen nur werktags unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von  

Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und 

samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.  

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

 Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

  Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

 Bei anhaltender Trockenheit kann das Verbrennen allerdings auch gänzlich untersagt werden.

 Die Ordnungsbehörde kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

 - Nach § 3 Abs.2 der Verordnung sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

 1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;

 2. 35 m von sonstigen Gebäuden;

 3. 5 m zur Grundstücksgrenze;

 4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;

 5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;

 6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;

 7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

 Im Umkreis von

 1. 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und

 2. 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und

Segelfluggeländen 

ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.

 Wenn innerhalb der oben genannten brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

 Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

 1. Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.

2. Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.

3. Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.

4. Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d. h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.

 Hinweise zum Ordnungswidrigkeitenrecht:

 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig

 - nach Ziffer 3 den Schutzvorschriften des § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 oder § 4 beim Verbrennen landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder forstlicher Abfälle zuwiderhandelt;

 - nach Ziffer 4 entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt;

 Hinweise zum Brandschutz:

 Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ober-Mörlen die auf das nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angezeigte Verbrennen pflanzlicher Abfälle zurückzuführen sind, kostenpflichtig und nach der Gebührensatzung über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ober-Mörlen abgerechnet werden. 

 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen

 

Ihr Ansprechpartner im Rathaus:


Herr Salzmann

Tel.: 06002 - 502 21