Anzeige einer Geburt
Ihr Kind ist im Gemeindegebiet Ober-Mörlen geboren worden?
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Die Geburt kann durch folgende Personen angezeigt werden:
- jedes Elternteil des Kindes, wenn es sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Ihr Ansprechpartner im Rathaus:
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgerechtserklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Gebühren:
- Die Geburtsanzeige ist gebührenfrei
- Eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" ist gebührenfrei
- Eine Geburtsurkunde (z.B. für das Stammbuch oder zur Vorlage beim Arbeitgeber) 12,00 € (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere 6,00 €)