der Bauverwaltung
Ihr Ansprechpartner im Rathaus:
Herr Linke
Tel.: 06002 - 502 38
Bauleitplanung der Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen
Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 1. Bauabschnitt, 1. Änderung, Ober-Mörlen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes (erneute Bekanntmachung)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat den Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 1. Bauabschnitt, 1. Änderung, Ober-Mörlen, in ihrer Sitzung am 20.06.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geänderte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird im Rathaus der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, Zimmer 13 (Bauverwaltung) während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
61239 Ober-Mörlen, den 29.07.2022
Der Gemeindevorstand
B-Plan "Gewerbegebiet Boschstraße"
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 3b „Gewerbegebiet Boschstraße“,
1.Bauabschnitt, Ober-Mörlen
Gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung, § 10 BauGB hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen am 03.03.2022 den Bebauungsplan Nr. 3b „Gewerbegebiet Boschstraße“, 1.Bauabschnitt als Satzung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung des aufgeführten Beschlusses tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan in Kraft.
Die Planunterlagen werden mit ihrer Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden bereitgehalten:
Bauverwaltung der Gemeinde Ober-Mörlen
Frankfurter Straße 31
61239 Ober-Mörlen
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
sowie Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr
Hinweise zu Rechtsfolgen:
a) gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
b) gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen des Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Gemeinde Ober-Mörlen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ober-Mörlen, den 06.05.2022
Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 2. Bauabschnitt
Bauleitplanung der Gemeinde Ober-Mörlen
Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 2. Bauabschnitt, 1. Änderung, Ober-Mörlen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat den Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 2. Bauabschnitt, 1. Änderung, in ihrer Sitzung am 02.12.2021 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geänderte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird im Rathaus der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, Zimmer 13 (Bauverwaltung) während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
61239 Ober-Mörlen, den 21.01.2022
Der Gemeindevorstand
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Bauleitplanung der Gemeinde Ober-Mörlen
Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 2. Bauabschnitt, Ober-Mörlen
Aufnahme einer ergänzenden wasserrechtlichen Festsetzung
Inkrafttreten der ergänzenden wasserrechtlichen Festsetzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hatte in ihrer Sitzung am 15.07.2021 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 14a „Schießhütte II“, 2. Bauabschnitt, um die Verpflichtung zur Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser zu ergänzen. Die Gemeindevertretung hat in Ausführung dieses Grundsatzbeschlusses am 02.12.2021 gem. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG folgende Satzung beschlossen:
„Bei Neubauten ist eine getrennt geführte Brauchwasserleitung aus der Zisterne für die Toilettenspülung und die Gartenbewässerung zu installieren. Eine Speisung dieser Brauchwasseranlage hat aus den zu errichtenden Zisternen unter Anwendung des aktuellen Standes der Technik zu erfolgen.“
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die ergänzende wasserrechtliche Festsetzung werden im Rathaus der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen, Zimmer 13 (Bauverwaltung) während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
61239 Ober-Mörlen, den 21.01.2022
Der Gemeindevorstand